Wenn der Rat nicht weiter weiß ...
Per Bürgerentscheid können die Einwohner einer Gemeinde in kommunalen Angelegenheiten mitbestimmen. Den Entscheid können nicht nur Bürger beantragen, auch der Gemeinde- oder Stadtrat. Erfahren Sie hier, wie das sogenannte Ratsbegehren funktioniert.
Erst seit 1995 gibt es die Möglichkeit zum Bürgerentscheid in Bayern. Damals wurde das per Volksentscheid gegen heftigen Widerstand der CSU durchgesetzt. Seitdem regelt die bayerische Gemeindeordnung, wie Bürgerbegehren und -entscheide auszusehen haben.
Die Gemeindeordnung besagt, dass Bürger in Angelegenheiten der eigenen Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen können. Gleiches gilt auch für den Gemeinde- oder Stadtrat. Er kann, so steht es in Artikel 18a der Gemeindeordnung, „beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.“
Dazu muss dieser Antrag bestimmte Kriterien erfüllen: So darf das Bürgerbegehren nur von volljährigen Einwohnern der Gemeinde unterzeichnet sein. Außerdem müssen, damit eine Abstimmung stattfinden kann, in Gemeinden bis 10.000 Einwohner zehn Prozent für den Bürgerentscheid sein, in Gemeinden bis 20.000 Einwohner neun Prozent; in einer Großstadt wie München reichen bereits drei Prozent. Will der Stadt- oder Gemeinderat ein Ratsbegehren initiieren, reicht die einfache Mehrheit im Gremium.
„Ja“ oder „Nein“, das ist die Frage
Der Bürgerentscheid muss begründet sein und eine mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortende Frage enthalten, über die abgestimmt wird. Bis nach der Abstimmung sind Entscheidungen und andere Maßnahmen in diesem Fall seitens der Gemeindeorgane auf Eis gelegt. Innerhalb eines Vierteljahres muss der Bürgerentscheid erfolgen, die Kosten für alles trägt die Gemeinde; der Gemeinderat kann, falls die Bürgervertreter einverstanden sind, die Abstimmung noch einmal um bis zu drei Monate aufschieben.
In der Zeit bis zur Entscheidung herrscht eine Art Burgfrieden. Möchte der Gemeinderat den Einwohnern seine Sichtweise zur Sache kundtun, darf er das. Macht er das allerdings in Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde, haben die Vertreter des Bürgerbegehrens das Recht, dieses im selben Umfang an gleicher Stelle zu tun. Um die Bürger informieren zu können, muss die Gemeinde darüber hinaus allen Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Gemeinderatswahlen gewähren.
Wann ist ein Bürgerentscheid entschieden?
In einer Gemeinde bis 50.000 Einwohner müssen mindestens 20 Prozent aller stimmberechigten Bürger für oder gegen die zur Entscheidung stehende Frage sein; der Fachmann spricht hier vom so genannten Zustimmungsquorum (Quorum: Lateinisch für „von denen“). In Großstädten reichen schon zehn Prozent der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet. Das Ergebnis der Abstimmung muss die Gemeinde in der vor Ort üblichen Weise bekanntgeben.
Ein Bürgerentscheid hat die gleiche Wirkung wie ein Beschluss des Gemeinderats. Er kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid geändert werden, falls sich zwischendurch nicht die Rechtslage wesentlich ändern sollte.
Das passiert bei mehreren Fragen zum gleichen Thema
An einem Tag können auch mehrere Bürgerentscheide stattfinden. Sogar ein sogenannter Stichentscheid zu einem Thema ist möglich. Dabei müssen die Fragen, über die die Bürger entscheiden sollen, allerdings eindeutig sein. Ist das nicht der Fall, beschließt der Gemeinderat eine Stichfrage. Gültig ist die Entscheidung mit den meisten abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in einem Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet wird.
Darüber dürfen die Bürger nicht abstimmen
Nicht über alles darf in der Gemeinde abgestimmt werden. Es gibt einige Ausnahmen. So darf kein Bürgerentscheid stattfinden
- über Angelegenheiten, für die der erste Bürgermeister von Gesetzes wegen zuständig ist.
- zur inneren Organisation der Gemeindeverwaltung oder über Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten.
- über die Haushaltssatzung.
Wenn hier den Bewohnern der Gemeinde etwas nicht passt, können sie ihren Unmut darüber nur bei den Kommunalwahlen kundtun, indem sie anders wählen.
- zusätzliche Informationen:
- Rechtsgrundlage: Artikel 18a der bayerischen Gemeindeordnung
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