So funktioniert ein Bürgerbegehren
Erst seit 1995 gibt es die Möglichkeit zum Bürgerentscheid in Bayern. Damals wurde das per Volksentscheid gegen heftigen Widerstand der CSU durchgesetzt. Seitdem gelten die bayerischen Wahl- und Abstimmungsgesetze deutschlandweit als besonders bürgerfreundlich.
Bürgerbegehren und -entscheide sind in Bayern wie in den anderen Bundesländern in der Gemeindeordnung beziehungsweise den Kommunalverfassungen geregelt. Die bayerische Gemeindeordnung besagt, dass Bürger in Angelegenheiten der eigenen Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen können. Dazu muss dieser Antrag bestimmte Kriterien erfüllen: So darf das Bürgerbegehren nur von volljährigen Einwohnern der Gemeinde unterzeichnet sein. Außerdem müssen, damit eine Abstimmung stattfinden kann, in Gemeinden bis 10.000 Einwohner zehn Prozent für den Bürgerentscheid sein, in Gemeinden bis 20.000 Einwohner neun Prozent; in einer Großstadt wie München reichen bereits drei Prozent.
Das Bürgerbegehren reichen drei Vertreter bei der Gemeinde ein. Es muss begründet sein und eine mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortende Frage enthalten, über die abgestimmt wird. Jetzt hat der Gemeinderat einen Monat Zeit zu entscheiden, ob das Begehren zulässig ist. Lehnt er ab, können die drei Bürgervertreter ohne ein Vorverfahren Klage erheben.
Ist das Bürgerbegehren zulässig, sind Entscheidungen und andere Maßnahmen in diesem Fall seitens der Gemeindeorgane bis nach der Abstimmung auf Eis gelegt. Innerhalb eines Vierteljahres muss der Bürgerentscheid erfolgen, die Kosten für alles muss die Gemeinde zahlen; der Gemeinderat kann, falls die Bürgervertreter einverstanden sind, die Abstimmung noch einmal um bis zu drei Monate aufschieben.
In der Zeit bis zur Entscheidung herrscht eine Art Burgfrieden. Möchte der Gemeinderat den Einwohnern seine Sichtweise zur Sache kundtun, darf er das. Macht er das allerdings in Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde, haben die Vertreter des Bürgerbegehrens das Recht, dieses im selben Umfang an gleicher Stelle zu tun. Um die Bürger informieren zu können, muss die Gemeinde darüber hinaus allen Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Gemeinderatswahlen gewähren.
In einer Gemeinde bis 50.000 Einwohner müssen mindestens 20 Prozent aller stimmberechigten Bürger für oder gegen die zur Entscheidung stehende Frage sein; der Fachmann spricht hier vom so genannten Zustimmungsquorum (Quorum: Lateinisch für „von denen“). In Großstädten reichen schon zehn Prozent der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet. Das Ergebnis der Abstimmung muss die Gemeinde in der vor Ort üblichen Weise bekanntgeben.
Ein Bürgerentscheid hat die gleiche Wirkung wie ein Beschluss des Gemeinderats. Er kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid geändert werden, falls sich zwischendurch nicht die Rechtslage wesentlich ändern sollte.
Nicht über alles darf in der Gemeinde abgestimmt werden. Es gibt einige Ausnahmen. So darf kein Bürgerentscheid stattfinden
- über Angelegenheiten, für die der erste Bürgermeister von Gesetzes wegen zuständig ist.
- zur inneren Organisation der Gemeindeverwaltung oder über Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten.
- über die Haushaltssatzung.
Wenn hier den Bewohnern der Gemeinde etwas nicht passt, können sie ihren Unmut darüber nur bei den Kommunalwahlen kundtun, indem sie anders wählen.
- zusätzliche Informationen:
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
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